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Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter des Monats September 2010


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

BGH zu Mindestanforderungen an die Prüfung des Jahresabschlusses

2.

Liquidation: Unzulässige Fortführung einer GmbH

3.

Herstellungskosten nach BilMoG vorerst unverändert

4.

Beteiligungsverluste 2010 noch voll abzugsfähig

5.

Auslegung von "Krise" im Zshg. mit Gesellschafterdarlehen (§ 17 EStG)

6.

GmbH-GF: Beratungshonorar als Werbungskosten (BFH)

7.

AG dürfen Nutzung priv. Handys während Arbeitszeit verbieten

8.

Erlass der Erbschaftsteuer bei Insolvenz?

9.

Ablösung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer

10.

Zur Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister

11.

Vorsteuerabzug: EuGH zeigt Betriebsprüfern die Grenzen auf

12.

Personalgestellung durch Gesellschafter

13.

Gewerbesteuerbefreiung eines Organträgers

14.

Einigung auf einheitl. Rechtsgrundsätze zu Insolvenzfestigkeit

15.

Nachträgliche Werbungskosten bei Verkauf eines GmbH-Anteils

16.

BVerfG: Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer verfassungswidrig



1. BGH zu Mindestanforderungen an die Prüfung des Jahresabschlusses

Kernaussage
Das OLG Stuttgart konkretisierte jetzt erstmals die Mindestanforderungen für die Prüfung eines Jahresabschlusses. Solange die im neuen Urteil genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Jahresabschluss nicht nach den Vorschriften des Aktiengesetzes (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG) nichtig.

Sachverhalt
Die Kläger sind Aktionäre der beklagten Hugo Boss AG. In der Vorstandsitzung wurde beschlossen, den Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2007 und den Lagebericht dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Jahresabschluss war noch nicht unterzeichnet. Ebenso sollte der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers im Entwurf vorgelegt werden. Dieser Entwurf wurde vor der Sitzung des Aufsichtsrats vom Abschlussprüfer unterschrieben. Nachdem dem Abschlussprüfer mitgeteilt wurde, dass keine Änderungen mehr vorgenommen worden seien, erklärte dieser den Prüfungsberichtsentwurf für endgültig und sagte zu, für den Jahresabschluss der Beklagten einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen. Daraufhin beschloss der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zu billigen und festzustellen. Der Jahresabschluss wurde sodann von den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten unterzeichnet. In der Hauptversammlung der Beklagten wurde der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst. Die Kläger erklärten zu Protokoll Widerspruch und erhoben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wegen der Beschlussfassung und gegen den Jahresabschluss. Das OLG wies die Klage ab.

Entscheidung
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG hat der BGH zurückgewiesen. Das geltende Gesetzt verpflichtet den Vorstand weder, den bereits aufgestellten Jahresabschluss zu unterzeichnen noch verbietet es die Bestimmung des § 321 Abs. 5 HGB dem Abschlussprüfer, einen Entwurf des Prüfungsberichts vorab dem Vorstand zuzuleiten. Ein Jahresabschluss ist erst dann nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig, wenn seine Prüfung nicht den Mindestanforderungen genügt. Ausreichend ist jedenfalls, wenn dem Aufsichtsrat bei seiner Prüfung des Jahresabschlusses der unterzeichnete Prüfungsbericht vorliegt, in dem die Erteilung des Bestätigungsvermerks mitgeteilt wird. Der Abschlussprüfer muss zwar einen gesonderten Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss unterzeichnen; dass dieser dem Aufsichtsrat bei der Prüfung des Jahresabschlusses nicht vorliegt, führt jedoch ebenso wenig zur Nichtigkeit wie die fehlende Siegelung nach § 48 Abs. 1 WPO.

Konsequenz
Durch diese - rechtskräftige - höchstrichterliche Vorgabe dürften einige Unklarheiten, die insbesondere im Zusammenhang mit den geänderten Publizitätsvorschriften entstanden sind, beseitigt sein.


2. Liquidation: Unzulässige Fortführung einer GmbH

Kernaussage
Wurde eine GmbH wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) aufgelöst, so ist eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses auch bei erneuter Kapitalaufbringung nicht möglich.

Sachverhalt
Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wurde. Ihre Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) wurde im Handelsregister eingetragen. Durch Beschluss vereinbarten die Gesellschafter kurze Zeit später eine Fortsetzung der Gesellschaft sowie eine erneute Stammkapitalaufbringung. Die Fortführung der Gesellschaft wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet; der Antrag jedoch vom Registergericht unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos.

Entscheidung
Das Gericht verneinte die Fortsetzungsfähigkeit einer aufgelösten GmbH nach rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Die Unzulässigkeit einer Fortsetzung folge bereits aus einem Umkehrschluss zu § 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG, der einen Auflösungsgrund bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens normiert und bei nicht-masselosen insolventen Gesellschaften Anwendung findet. Die Vorschrift sieht die Möglichkeit der Fortsetzung einer GmbH nur vor, wenn entweder das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder aber ein Insolvenzplan bestätigt wird, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht. Findet aber, wie im Fall der Ablehnung der Eröffnungsantrags mangels Masse keine weitere Prüfung des Registergerichts statt, fehlt es an einer Grundlage für die Fortsetzung der GmbH. Berücksichtigt werden müsse auch die vom BGH im Fall insolventer masseloser Kapitalgesellschaften anerkannte Bereinigungsfunktion der Auflösungsvorschriften. Leere Mäntel masseloser Gesellschaften sollten gerade nicht durch einfachen Beschluss und Zuführung neuer Mittel ohne Kontrolle eines förmlichen Gründungsvertrages in die Lage versetzt werden, wieder werbend am Geschäftsverkehr teil zu nehmen. Zudem seien die Interessen der Gesellschafter, die der Gesellschaft finanzielle Mittel nicht rechtzeitig vor der Insolvenz zugeführt haben, nicht schutzwürdig.

Konsequenz
Nur bei Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners oder bei Bestätigung eines Insolvenzplans kann die aufgelöste GmbH durch Gesellschafterbeschluss in eine werbende zurückverwandelt werden.


3. Herstellungskosten nach BilMoG vorerst unverändert

Kernproblem
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde nicht nur die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuer- für die Handelsbilanz in den Fällen von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen abgeschafft. Die neue Rechtslage erlaubt auch die Ausübung steuerlicher Wahlrechte in der Steuerbilanz unabhängig vom Vorgehen in der Handelsbilanz. Damit eröffnen sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten, die auch von der Finanzverwaltung anerkannt werden. Allerdings hatte das BMF mit seinem Schreiben zu der Neufassung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach BilMoG auch eine unangenehme Überraschung in Bezug auf den Umfang der Herstellungskosten beschert.

Regelung im BMF-Schreiben
Seit BilMoG müssen handelsrechtlich nicht nur Einzelkosten, sondern auch angemessene Teile der Gemeinkosten (für Material, Fertigung und Abschreibungen) in die Ermittlung der Herstellungskosten einbezogen werden. Für die Steuerbilanz galt diese Einbeziehungspflicht bereits bisher. Allgemein wurde daher angenommen, dass sich durch das BilMoG die Wertuntergrenzen der Herstellungskosten in Handels- und Steuerbilanz entsprechen. Die Finanzverwaltung forderte aber zunächst darüber hinaus steuerlich eine zwingende Einbeziehung der Kosten für allgemeine Verwaltung, soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung, für die handelsrechtlich ein Einbeziehungswahlrecht besteht.

Kritik und Reaktion
Die Regelung im BMF-Schreiben sorgte in der Literatur nahezu einhellig für Verwunderung und Kritik. Schließlich stand sie im Widerspruch zu den auch weiterhin gültigen Einkommensteuer-Richtlinien. Die Finanzverwaltung hat auf diese Kritik reagiert und den Frieden - zumindest vorläufig - wieder hergestellt. Nach einer Ergänzung des BMF-Schreibens kann die bisherige Richtlinienregelung, wonach für die Herstellungskostenbestandteile auch steuerlich ein Einbeziehungswahlrecht besteht, weiter angewendet werden.

Konsequenz
Das Zurückrudern des BMF bedeutet für die Unternehmen allerdings nur einen Zeitgewinn, denn mit dem neuen Schreiben wurde gleichzeitig eine geänderte Richtlinienfassung angekündigt, die dann wohl die Auffassung im ursprünglichen BMF-Erlass festschreiben wird. Die Folge wird eine Erhöhung des Vorratsbestandes bei vielen Unternehmen sein, verbunden mit einer steuerlichen Mehrbelastung. Das Versprechen des Gesetzgebers, das BilMoG für die Unternehmen steuerneutral zu gestalten, erfährt damit seinen 1. Bruch.


4. Beteiligungsverluste 2010 noch voll abzugsfähig

Kernproblem
Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter unterliegen - bzw. unterlagen bis zur Einführung der Abgeltungsteuer - dem so genannten Teileinkünfteverfahren (bis 2008: Halbeinkünfteverfahren). Demzufolge sind diese Ausschüttungen nur zu 60 % (bis 2008: 50 %) steuerpflichtig. Die Kehrseite ist das Halb- bzw. Teilabzugsverbot: Verluste oder Aufwendungen, die mit den teilweise steuerbefreiten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen ebenfalls nur zu 60 % (50 %) abgezogen werden (§ 3 c Abs. 2 EStG). Ungeklärt war bisher, ob dies auch dann gilt, wenn tatsächlich keine Einnahmen aus dieser Beteiligung anfallen.

Rechtsprechung des BFH
Der BFH vertritt nunmehr in 2 Entscheidungen die Auffassung, dass die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG nur greife, wenn auch tatsächlich Einnahmen anfallen, die unter das Teil- bzw. Halbeinkünfteverfahren fallen. Bei nicht vorhandenen Einnahmen fehle hingegen der wirtschaftliche Zusammenhang mit den teilweise steuerfreien Einnahmen, so dass eine Abzugsbeschränkung nicht in Betracht komme.

Reaktion des BMF
Nachdem die Finanzverwaltung das 1. BFH-Urteil noch mit einem Nichtanwendungserlass belegt hatte, lenkt sie nach der 2. Entscheidung - zumindest für das Jahr 2010 - ein. Die BFH-Rechtsprechung wird nun von der Verwaltung angewendet. Allerdings soll mit dem Jahressteuergesetz 2010 die bisherige Verwaltungsauffassung ab dem Jahr 2011 gesetzlich festgeschrieben werden. Dann wären Verluste stets nur zu 60 % berücksichtigungsfähig.

Konsequenz
Wenn die Rechnung der Finanzverwaltung aufgeht, dann bleibt nur ein kleines Zeitfenster, um Beteiligungsverluste in voller Höhe steuerlich geltend zu machen. Entsprechende Gestaltungen (Anteilsübertragungen, Einbringungen etc.) sollten aber sorgfältig geplant werden. Insbesondere sind Auswirkungen auf evtl. Verlustvorträge bei den betroffenen Gesellschaften zu prüfen.


5. Auslegung von "Krise" im Zshg. mit Gesellschafterdarlehen (§ 17 EStG)

Kernproblem
Gewährt der Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft ein Darlehen oder übernimmt er eine Bürgschaft für sie, kann der Ausfall daraus resultierender Forderungen zu nachträglichen Anschaffungskosten i. S. v. § 17 EStG (wesentliche Beteiligung) führen. Dies ist nach Auffassung des BFH der Fall, wenn es sich zivilrechtlich um Eigenkapitalersatz handelt. Letzteres ist u. a. dann gegeben, wenn das Darlehen bzw. die Bürgschaft in einer "Krise" der Gesellschaft gewährt werden. Das FG Düsseldorf nahm jetzt zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Krise" vorliegt.

Sachverhalt
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Für ein Bauvorhaben wurde dieser in 1995 von der Bank ein Kredit von insgesamt ca. 10,3 Mio. DM gewährt. Zur Absicherung des Darlehens wurden der Bank Grundschulden von 8,3 Mio. DM eingeräumt sowie Auszahlungsansprüche von 19,1 Mio. DM abgetreten. Die Gewährung des Darlehens machte die Bank dennoch von weiteren Bürgschaften des Klägers abhängig, die dieser auch einging. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in 2004 nahm die Bank den Kläger aus den selbstschuldnerischen Bürgschaften in Anspruch (1,1 Mio. DM), die in 2006 gezahlt wurden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sei die GmbH aber bei der Übernahme der Bürgschaften in 1995 noch nicht in der Krise gewesen, so dass keine (berücksichtigungsfähigen) nachträglichen Anschaffungskosten vorlägen. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige.

Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Das beklagte Finanzamt hat die im Jahr 1995 hingegebenen Bürgschaften des Klägers zu Unrecht nicht in die Berechnung des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG einbezogen. Die GmbH befand in 1995 bereits in der "Krise"; sie war kreditunwürdig. Kreditunwürdigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft unter den bestehenden Verhältnissen von einem Dritten einen Kredit zu marktüblichen Verhältnissen nicht mehr erhalten würde. Dies war hier der Fall, da die Darlehensgewährung der Bank nur unter der Voraussetzung der Bürgschaftsübernahmen erfolgte und die GmbH kein (ausreichendes) eigenes Sicherungsgut vorweisen konnte.

Konsequenz
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich eine Gesellschaft in der "Krise" befindet, wurde die Revision beim BFH zugelassen. Die Rechtslage betraf den Zeitraum vor Inkrafttreten des MoMiG und der Unternehmenssteuerreform 2008. Ob und inwieweit danach Verluste aus Gesellschafterdarlehen i. S. d. § 17 EStG (weiterhin) als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind, ist derzeit noch ungeklärt.


6. GmbH-GF: Beratungshonorar als Werbungskosten (BFH)

Kernaussage
Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie liegen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Die Frage des objektiven Zusammenhangs von Aufwendungen und Einnahmen war wieder einmal Gegenstand einer Entscheidung des BFH.

Sachverhalt
Ein GmbH-Geschäftsführer, der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, ließ durch eine von ihm beauftragte Beratungsgesellschaft klären, ob seine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist. Die ihm hierfür in Rechnung gestellten Beratungshonorare machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht versagten den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass nur ein loser mittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit der tatsächlichen Einkunftserzielung bestehe. Insoweit lägen keine Werbungskosten vor; die geleisteten Beratungshonorare seien vielmehr steuerlich nicht abzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung.

Entscheidung des BFH
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht und ließ die Beratungshonorare als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Nach Auffassung des BFH ziele die Beratung eindeutig auf die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers und damit auf die Art der Beschäftigung. Ob der Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, betreffe das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Ebene der Einkunftserzielung, insbesondere die Höhe des vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Gehalts. Daher bestehe auch ein unmittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Arbeitsverhältnis. Dieser Veranlassungszusammenhang wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig sind; insbesondere wird der Beratungsaufwand damit nicht zu einer Angelegenheit des Sonderausgabenabzugs.

Konsequenz
Die Entscheidung des BFH überrascht im Ergebnis nicht. So hat er bereits in einem früheren Fall entschieden, dass auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) Werbungskosten sein können, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden.


7. AG dürfen Nutzung priv. Handys während Arbeitszeit verbieten

Kernfrage/Rechtslage
Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber "Nebenbestimmungen" zur Art und Weise der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit und der Arbeitsbedingungen einseitig bestimmen, ohne dass dem Arbeitnehmer ein Widerspruch zustünde. Allerdings gilt das Weisungsrecht nur dort, wo Gesetz, Tarifverträge oder der Arbeitsvertrag die konkrete Arbeitsbedingung nicht bereits regeln. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr darüber zu befinden, ob dem Betriebsrat ein Mitspracherecht (Mitbestimmungsrecht) zusteht, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts die Nutzung des privaten Handys (nicht: private Nutzung des Diensthandys) verbietet.

Sachverhalt
Der beklagte Arbeitgeber erließ für die Einrichtung ohne Anhörung bzw. Zustimmung des Betriebsrats eine Dienstanweisung, die die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot und hängte an einer Informationstafel entsprechende Mitteilungsblätter aus. Hiergegen klagte der Betriebsrat, weil er in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht sah, da es sich bei der Benutzung privater Mobiltelefone um ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten handele. Der Betriebsrat unterlag vor dem Landesarbeitsgericht.

Entscheidung
Das LAG führt aus, es sei zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu unterschieden. Letzteres betreffe alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung zu beachten seien. Mitbestimmungsfrei seien danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. So gehöre es zu den selbstverständlichen Pflichten, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen (die Nutzung des Privattelefons außerhalb der Arbeitszeit kann nicht reglementiert werden).

Konsequenz
Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts können Arbeitgeber einseitig, ohne Einschaltung des Betriebsrates, ihren Arbeitnehmern die Nutzung ihrer privaten Handys während der Arbeitszeit verbieten; und zwar sowohl das Führen eines Telefonats als auch das Angerufenwerden.


8. Erlass der Erbschaftsteuer bei Insolvenz?

Kernfrage/Rechtsfrage
Nach altem und neuem Erbschaftssteuerrecht werden die Betriebsvermögensprivilegien nur dann endgültig gewährt, wenn der Unternehmenserwerber das Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum fortführt. Darüber hinaus gilt nach altem und neuem Erbschaftsteuerrecht, dass eine Insolvenz, gleich aus welchem Grund sie auftritt, zur Verletzung dieser Behaltensfrist führt und die Steuer auslöst. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob im Falle der Insolvenz die entstehende Erbschaftsteuer (wenigstens) erlassen werden kann.

Sachverhalt
Die Klägerin war 2001 Alleinerbin geworden. Zum Nachlass gehörte u. a. ein Anteil an einer Kommanditgesellschaft. Nachdem über das Vermögen der Gesellschaft 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, gab die Klägerin den Betrieb auf. Das beklagte Finanzamt versagte der Klägerin wegen der vorzeitigen Betriebsaufgabe rückwirkend die zunächst eingeräumten Betriebsvermögensprivilegien und setzte eine erhöhte Steuer fest. Die Klägerin beantragte, die auf den Erwerb der Gesellschaft entfallende und bereits bezahlte Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, weil die Betriebsaufgabe durch die Insolvenz erzwungen und sie selbst in der Insolvenz persönlich aus Bürgschaften in Anspruch genommen worden sei. Zuletzt lehnte der Bundesfinanzhof den Erlass ab.

Entscheidung
Ein Erlass komme aus sachlichen Gründen in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer unbillig erscheint. Dies sei im Falle der Einziehung der erhöhten Erbschaftsteuer nach Insolvenz eines Unternehmens nicht der Fall. Der Gesetzgeber schreibe vor, dass die Betriebsvermögensprivilegien nachträglich wegfallen, wenn das Betriebsvermögen innerhalb der Behaltensfrist veräußert werde. Dabei gelte als Veräußerung auch die Aufgabe des Unternehmens. Der Wegfall der Privilegien stehe aber selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt aufgegeben wird. Ein atypischer Einzelfall könne hier auch nicht dadurch begründet werden, dass die Klägerin durch die Insolvenz in erheblichem Umfang Privatvermögen verloren habe. Denn auf die individuellen Umstände der Betriebsaufgabe komme es nicht an, zumal der Verlust von Privatvermögen des Unternehmers in der Regel Folge einer Unternehmensinsolvenz sei.

Konsequenz
Mit der Entscheidung des BFH dürfte nunmehr feststehen, dass die Insolvenz des Unternehmens dazu führt, dass der Unternehmer, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist, eine erhöhte Erbschaftsteuer zahlen muss.


9. Ablösung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Kernproblem
Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist insbesondere bei mittelständischen eigentümergeführten GmbHs eine häufig gewählte Gestaltung. Dem mit der Zusage verbundenen Liquiditätsvorteil durch die steuerwirksame Bildung einer Rückstellung stehen zahlreiche gravierende steuerliche Risiken entgegen, die ihre Ursache in der Vielzahl kaum noch überschaubarer BFH-Rechtsprechungen und Verwaltungsanweisungen haben. In einigen bisher ungeklärten Fragen hat der Bundesfinanzhof nun für Rechtssicherheit gesorgt.

Keine Überversorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und Auffassung der Finanzverwaltung ist von einer steuerschädlichen Überversorgung der Pensionszusage auszugehen, soweit die zugesagte Versorgungsanwartschaft (zusammen mit etwaigen zukünftigen Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) 75 % der im Zeitpunkt der Pensionszusage bezogenen Einkünfte übersteigt. Nunmehr hat der BFH entschieden, dass keine Überversorgung vorliegt, wenn der Versorgungsfall bereits eingetreten ist und die tatsächlich gezahlte Pension 75 % der letzten Aktivbezüge übersteigt.

Ermittlung der Aktivbezüge bei einer Betriebsaufspaltung
Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, so ist für die Prüfung der Überversorgung (75 %-Grenze) lediglich auf die Aktivbezüge abzustellen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer von der die Altersversorgung zusagenden Betriebs-Kapitalgesellschaft erhält. Auf etwaige Einkünfte aus der Besitz-Personengesellschaft kommt es nicht an.

Überversorgung bei Nur-Pensionszusage
Eine Nur-Pensionszusage liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer ausschließlich Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zugesagt werden, ohne dass er gleichzeitig auch laufende Gehaltsansprüche erhält. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH seine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach eine solche Nur-Pensionszusage im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu einer Überversorgung führt, die nach den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung zu korrigieren ist.

"Probezeit" und Gründung einer Kapitalgesellschaft
In Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung und seiner früheren Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Pensionszusagen nur dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn der Gesellschafter vor Erteilung der Zusage eine gewisse Zeit im Unternehmen tätig war ("Probezeit"; regelmäßig 2-3 Jahre) und die pensionszusagende Kapitalgesellschaft bereits einige Zeit bestanden hat (regelmäßig 5 Jahre). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, könne eine vorher zugesagte Anwartschaft auch nicht nach Ablauf der angemessenen Probe- und Karenzzeiten in eine steuerlich anzuerkennende Pensionszusage "hineinwachsen".

Ablösung einer Pensionszusage
Sieht die schriftliche Vereinbarung der Pensionszusage vor, dass die Pensionszusage bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses in Höhe des steuerlichen Teilwerts abgefunden werden darf, so stellt dies einen steuerlich schädlichen Vorbehalt dar, da der steuerliche Teilwert regelmäßig unter dem Barwert der Pensionszusage liegt. Als grundsätzlich unschädlich sieht es der BFH hingegen an, wenn die Pensionszusage eine Abfindung oder entgeltliche Ablösung der Pensionszusage vorsieht, um dadurch einen Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der Abfindung oder Ablösung, der eine Überversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers darstellt.

Konsequenz
Die Entscheidung des BFH hat einerseits zu einer Klärung bislang ungeklärter Rechtsfragen beigetragen, gleichzeitig wird aber wieder einmal deutlich, dass eine Vielzahl von formellen und materiellen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage beachtet werden müssen. Die damit einhergehenden steuerlichen Risiken sind immens, da eine spätere "Heilung" der Pensionszusage häufig nicht mehr möglich ist. Aus steuerlicher Sicht kann daher die Einschaltung externer Versorgungsträger anstelle der Direktzusage empfehlenswert sein. Des Weiteren bietet sich ggf. auch die Übertragung bestehender Zusagen auf einen externen Träger an.


10. Zur Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister

Kernaussage
Eine Haftungsbeschränkung für Altverbindlichkeiten kann bei einer Unternehmensfortführung vereinbart werden. Um Wirkung gegenüber Dritten zu entfalten muss diese im Handelsregister eingetragen sein. Scheidet eine Haftung wegen Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB) nicht offensichtlich aus, muss das Handelsregister die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung eintragen.

Sachverhalt
Eine neugegründete GmbH hat teilweise bewegliche Gegenstände von dem Insolvenzverwalter der Vorgängerin erworben. Die Geschäftsführung, die Gesellschafter und der Gegenstand des Unternehmens waren in beiden Gesellschaften identisch. Hinzu kommt, dass das Geschäft in den bisher von der Insolvenzschuldnerin genutzten Räumlichkeiten betrieben wurde. Aus diesem Grunde sollte die Haftung der neugegründeten Gesellschaft für Verbindlichkeiten nach § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen werden. Der Rechtspfleger verweigerte die Eintragung des Haftungsausschlusses mit der Begründung, dass ein Erwerb vom Insolvenzverwalter nicht in den Anwendungsbereich der "Haftung wegen Firmenfortführung" (§ 25 Abs. 1 HGB) falle. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Entscheidung
Die Beschwerde war erfolgreich. Die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB sind bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses nicht immer offenkundig, sondern oftmals als Ergebnis der rechtlichen Bewertung eines komplexen Sachverhalts festzustellen. Dem Rechtspfleger kann insoweit keine abschließende Beurteilung der Haftungsfrage auferlegt werden. Er hat im Zweifel einen Haftungsausschluss einzutragen. Nur im Fall eines offensichtlichen Fehlens der Haftung kann er dies verweigern. Zwar wird der Erwerb vom Insolvenzverwalter nicht als solcher im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB angesehen. Werden jedoch nur einzelne bewegliche Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben, steht dies der Annahme eines Erwerbs nach § 25 Abs. 1 HGB nicht entgegen.

Konsequenz
Im Zweifel sollten Unternehmenskäufer stets eine vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, zumal die Rechtsprechung - wie die Vergangenheit zeigt - die Haftungsvoraussetzungen immer weiter ausdehnt.


11. Vorsteuerabzug: EuGH zeigt Betriebsprüfern die Grenzen auf

Einführung
Der Vorsteuerabzug setzt u. a. das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Häufig wird dies Unternehmern in Betriebsprüfungen zum Verhängnis, da sie zwar Leistungen bezogen haben, aber die hierzu gehörenden Rechnungen formale Mängel aufweisen. Lässt der Unternehmer die Rechnungen berichtigen, so kann er zwar den Vorsteuerabzug erreichen, aber erst im Zeitpunkt der Korrektur. Dies führt dazu, dass die Finanzverwaltung für den Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Vorsteuerabzug und der Vorlage der korrigierten Rechnung Zinsen (6 %) kassiert. Sind z. B. in einer fehlerhaften Rechnung 100.000 EUR Vorsteuer ausgewiesen und wird diese 5 Jahre später korrigiert, so ergibt dies eine Zinsnachzahlung in Höhe von 30.000 EUR (5 x 6 %). Ein neues Urteil des EuGH lässt nun mehr als fraglich erscheinen, ob diese gängige Praxis korrekt ist.

Sachverhalt
Einem ungarischen Unternehmer wurde der Vorsteuerabzug aus einer ansonsten sachlich richtigen Rechnung allein aufgrund eines falschen Rechnungsdatums verwehrt. Die Folge war die Rückforderung der Vorsteuer durch die ungarische Finanzverwaltung nebst Erhebung einer Geldbuße sowie eines Verspätungszuschlages.

Neues Urteil des EuGH
Der EuGH bestätigt zunächst, dass der Vorsteuerabzug das Vorliegen einer fehlerfreien, inhaltlich zutreffenden Rechnung voraussetzt. Allerdings, und das ist neu, lässt er eine rückwirkende Korrektur auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zu. Diese muss jedoch bis zur Entscheidung der Finanzbehörde über die Versagung des Vorsteuerabzuges aus der ursprünglichen Rechnung vorliegen.

Konsequenz
Das Urteil wird gravierende Auswirkungen auf die Praxis haben. Den Formalisten unter den Betriebsprüfern, die statt den tatsächlichen Steuerhinterziehern den Garaus zu machen, lieber steuerehrlichen Unternehmern das Leben schwer machen, indem sie auf Formalien herumreiten, wird das Urteil wohl ein Ende bereiten. Sollte dem nicht so sein, sollte unter Berufung auf dieses Urteil hiergegen vorgegangen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn einwandfrei feststeht, dass die abgerechnete Leistung auch erbracht wurde. Da es nicht immer möglich sein wird, im Nachhinein korrigierte Rechnungen zu erhalten, muss allerdings unverändert darauf geachtet werden, dass die Rechnungen ordnungsgemäß sind.


12. Personalgestellung durch Gesellschafter

Kernproblem
Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch erfordert die Hingabe von Waren bzw. Dienstleistungen gegen Entgelt. Das Entgelt kann dabei auch in einer Lieferung (Tausch) oder einer sonstigen Leistung (tauschähnlicher Umsatz) bestehen. Abzugrenzen ist dies von einer nicht umsatzsteuerbaren sog. Beistellung bzw. eines Gesellschafterbeitrags. Interessant und von wirtschaftlicher Bedeutung ist diese Abgrenzung insbesondere bei Unternehmen wie Banken oder Versicherungen, die selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Bei einem tauschähnlichen Umsatz verteuern sich die eingekauften Dienstleistungen um die auszuweisende Umsatzsteuer; bei einer Beistellung nicht.

Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG erbringt Dienstleistungen im Bereich der Kreditanalyse und der Kreditsachbearbeitung für ihre beiden Gesellschafterinnen, 2 Kreditinstitute. Diese hatten der GmbH & Co. KG "ohne gesondertes Entgelt (unentgeltlich) Personal" entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis zu überlassen. Die GmbH & Co. KG hat die Personalüberlassung als nicht umsatzsteuerbaren Gesellschafterbeitrag angesehen. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht Köln haben die Personalüberlassung als umsatzsteuerpflichtige Personalgestellung bewertet. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung
Nach Ansicht des BFH setzt ein Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Damit liegt ein (umsatzsteuerpflichtiger) tauschähnlicher Umsatz im obigen Sachverhalt vor. Die GmbH & Co. KG erbringt auf schuldrechtlicher Basis eine Leistung an ihre beiden Gesellschafter gegen Entgelt; ihre beiden Gesellschafter stellen ihr in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung.

Konsequenz
Kreditinstitute, Versicherungen und Kommunen haben in den vergangenen Jahren vielfach ihre Rechenzentren ausgegliedert, um gemeinsam im Verbund Kosten einzusparen. Dieser Kosteneinsparung steht vielfach eine zusätzliche Umsatzsteuerbelastung seitens der Finanzämter gegenüber. Als Folge sind zahlreiche Klagen anhängig. Der BFH hat nunmehr einer Möglichkeit zur Vermeidung der Umsatzsteuer ihre Grenzen aufgezeigt.


13. Gewerbesteuerbefreiung eines Organträgers

Kernproblem
Das Gewerbesteuerrecht kennt ebenso wie das Körperschaftsteuerrecht das Instrument der Organschaft. Hierdurch werden 2 oder mehrere rechtlich selbstständige Gesellschaften für Zwecke der Besteuerung zu einer Einheit zusammengefasst. Vorteile dieser Zusammenfassung liegen insbesondere in der Möglichkeit der Verlustverrechnung und in der Nichtanwendung gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsnormen im Organkreis. Ungeklärt war bisher die Einbeziehung von Unternehmen, die von der Gewerbesteuer befreit sind, in eine Organschaft.

Sachverhalt
Eine GmbH betrieb ein Senioren- und Pflegeheim und war aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 20 c GewStG). Ihre 100- %ige Tochtergesellschaft bereitete Speisen und Getränke für die Heimbewohner zu und reinigte das Heimgebäude. Für die Tochter-GmbH galt die Gewerbesteuerbefreiung nicht. Zwischen beiden Gesellschaften bestand ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Keine der beiden Gesellschaften gab eine Gewerbesteuererklärung ab.

Entscheidung
Nach übereinstimmender Auffassung von Finanzgericht und Bundesfinanzhof hat die Tochtergesellschaft selbst keine Gewerbesteuer zu zahlen. Es liegt vielmehr eine gewerbesteuerliche Organschaft vor. Die Muttergesellschaft kann trotz der Befreiung für ihre eigene Tätigkeit gewerbesteuerlicher Organträger sein. Allerdings umfasst die Gewerbesteuer-Befreiung nur die eigene Tätigkeit der Muttergesellschaft. Der Gewinn der nicht steuerbefreiten Tochtergesellschaft wird ihr zugerechnet. Die Muttergesellschaft ist als Organträger Schuldnerin der hieraus resultierenden Gewerbesteuer.

Konsequenz
Das Urteil verdeutlicht die eingeschränkte Wirkung einer Gewerbesteuer-Befreiung. Hierdurch wird weder die Fähigkeit tangiert, Organträger im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft zu sein, noch färbt die Steuerbefreiung des Organträgers etwa auf ihre Organgesellschaften ab, die selbst keine steuerbefreiten Tätigkeiten ausüben.


14. Einigung auf einheitl. Rechtsgrundsätze zu Insolvenzfestigkeit

Kernaussage
Nach der Rechtsprechung des BGH mussten Lastschriften vom Unternehmen genehmigt werden, wenn Gläubiger aus Dauerschuldverhältnissen im Lastschriftverfahren den geschuldeten Betrag vom Konto des Schuldners abbuchten. Der Belastung durfte nur aus berechtigten Gründen widersprochen werden. Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat und der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat entwickelten einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift, wonach der (vorläufige) Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr schematisch allen nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen darf.

Sachverhalt 1
Der IX. Zivilsenat entschied über die Klage einer Wohnungsbaugesellschaft auf Zahlung von 3 Monatsmieten gegen eine Treuhänderin in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner miete von der Klägerin eine Wohnung. Der Mietzins wurde im Einzugsermächtigungsverfahren durch die Klägerin eingezogen. Nachdem die Beklagte zur Treuhänderin bestellt worden war, widersprach sie der Belastung des Schuldnerkontos mit den Mieten, die daraufhin zurückgebucht wurden.

Entscheidung 1
Der BGH hat festgelegt, dass ein schematischer Widerspruch unzulässige sei und vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens zu beachten sind. Solange das pfändungsfreie Schonvermögen (§ 850 k ZPO a. F.) betroffen ist, bleibt dem Schuldner allein die Genehmigung vorbehalten. Auch wenn der Freibetrag überschritten ist, muss der Verwalter dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschrift aus dem Schonvermögen bedient sein soll.

Sachverhalt 2
Der XI. Zivilsenat entschied über die Klage eines Insolvenzverwalters gegen eine Bank auf Zahlung eines Betrages, der sich aus einem Widerspruch gegen die noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einzugsermächtigungen ergab. Diesem Widerspruch lagen keine sachlichen Einwendungen gegen die eingezogenen Forderungen zugrunde. Die Schuldnerin führte bei der Beklagten ein Girokonto mit monatlichem Rechnungsabschluss. Die Beklagte buchte nach Widerspruch des Klägers vom 9.7.2004 die seit dem 1.6.2004 zu Lasten des Schuldnerkontos ausgeführten Lastschriften zurück, nicht jedoch die streitgegenständlichen vorherigen Lastschriften.

Entscheidung 2
Der BGH hat die Banken aufgrund der Neuregelungen der §§ 675c ff. BGB ermächtigt, ihre AGB künftig so auszugestalten, dass alle Zahlungen aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift insolvenzfest sind. Als Vorbild solle das SEPA-Lastschriftverfahren dienen, wonach der Zahlungspflichtige mit der dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung zugleich auch die Bank autorisiere, die Zahlungen auszuführen. Bis die AGB angepasst sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Schuldner die vorgenommene Belastung stillschweigend genehmigt hat. Dies kann insbesondere bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen und bei Vollkaufleuten der Fall sein.

Konsequenz
Dieses konfliktträchtige und umstrittene Thema dürfte aus Sicht der Vertragspartner der Schuldner weitgehend entschärft worden sein, da das hohe wirtschaftliche Risiko von Lastschriften minimiert wurde.


15. Nachträgliche Werbungskosten bei Verkauf eines GmbH-Anteils

Kernproblem
Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer am 1.1.2009 war die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerfrei, sofern dies außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgte. Eine Ausnahme bestand lediglich für den Fall einer wesentlichen Beteiligung, die ab einem vermögensmäßigen Anteil von zuletzt 1 % angenommen wurde (§ 17 EStG). Erwarb ein Steuerpflichtiger eine solche wesentliche Beteiligung und finanzierte die Anschaffung mittels eines Darlehens, so konnte er nach bisheriger Rechtsprechung die darauf entfallenden Schuldzinsen nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten abziehen, sofern diese nach Veräußerung der wesentlichen Kapitalbeteiligung angefallen waren.

Sachverhalt
Im Jahr 2000 veräußerte der zu 100 % an einer GmbH beteiligte Steuerpflichtige insgesamt 49 % seiner Anteile zu einem Preis von 5.000 DM. Die ursprünglichen Anschaffungskosten für die veräußerten Anteile betrugen 300.000 DM, die der Steuerpflichtige zum Großteil fremdfinanziert hatte. Da der Verkaufserlös nicht ausreichte, um das Darlehn zu tilgen, bezahlte der Steuerpflichtige weiterhin Schuldzinsen. In seiner Steuererklärung 2001 machte er diese Schuldzinsen als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte den Ansatz. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgte das Finanzgericht dieser Auffassung. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Änderung der Rechtsprechung des BFH
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH den Abzug von Schuldzinsen als (nachträgliche) Werbungskosten zugelassen. Grund für die Rechtsprechungsänderung sei die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von zunächst 25 % auf mindestens 10 % seit 1999 und auf mindestens 1 % seit 2001, womit der Gesetzgeber die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei wesentlichen Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG erheblich ausgedehnt habe.

Konsequenz
Steuerpflichtige, die ihre wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG fremdfinanziert haben, können die auf das Darlehen entfallenden Schuldzinsen auch nach der Veräußerung der Beteiligung geltend machen, wenn und soweit der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommen Darlehns ausreicht. Offen bleibt, ob der nunmehr zugelassene Werbungskostenabzug auch unter der ab 1.1.2009 geltenden Abgeltungssteuer möglich ist. Von besonderem Interesse ist die Aussage des BFH, dass die genannten Grundsätze auch für den Werbungskostenabzug nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen, fremdfinanzierten Immobilie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten könnten.


16. BVerfG: Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer verfassungswidrig

Aktuelle Gesetzeslage
Ab dem Veranlagungsjahr 2007 dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG) nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Gesetzgeber begründete die Streichung der begrenzten Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers damit, dass die Abgrenzung der Kosten für die private Lebensführung von den Erwerbsaufwendungen mangels wirksamer Kontrollmöglichkeiten schwierig sei. Um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten, sei der beschränkte Abzug nun zu versagen.

Neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die gesetzliche Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) verstößt, weil der steuerliche Abzug von Aufwendungen für ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer nicht möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach dem objektiven Nettoprinzip muss dem Grunde nach der beruflich veranlasste Aufwand grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sein. Der Gesetzgeber jetzt verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Gerichte und Behörden dürfen die verfassungswidrige Norm nicht mehr anwenden.

Konsequenz
Eine rückwirkende Neuregelung ist sicherlich nicht zu erwarten. Für die Jahre 2007 bis 2009 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bis maximal 1.250 EUR absetzbar, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Soweit die berufliche Veranlassung allein durch die Nutzung des Arbeitszimmers von mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit indiziert wird, verstößt die Erweiterung des Abzugsverbots durch das Steueränderungsgesetz 2007 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei einer typisierenden Betrachtung ist der Ausschluss dieser Fallgruppe vertretbar, da der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit ist, soweit dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.





Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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